RS OGH 1960/10/20 9Os288/60

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Veröffentlicht am 20.10.1960
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Norm

StPO §294 Abs2

Rechtssatz

Erklärt der Angeklagte ausdrücklich, auf die Ausführung einer angemeldeten Berufung zu verzichten, so ist auf seine Berufung keine Rücksicht zu nehmen, soferne er nicht schon in der Anmeldung die Umstände bestimmt angegeben hat, die die Berufung begründen sollen.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 288/60
    Entscheidungstext OGH 20.10.1960 9 Os 288/60

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0100416

Dokumentnummer

JJR_19601020_OGH0002_0090OS00288_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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