Norm
ABGB §879 BIIbRechtssatz
Sittenwidrigkeit liegt nicht vor, wenn der Verkäufer vereinbarungsgemäß lediglich eine Abstandssumme in Anspruch genommen hat, welche nicht mehr als dreizehn Prozent des vereinbarten Kaufpreises von einhundertsechsundsiebzigtausend Schilling beträgt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
%European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0023804Dokumentnummer
JJR_19601021_OGH0002_0060OB00384_6000000_001