Norm
ABGB §1486 Z4Rechtssatz
Im Falle der Geltendmachung, das heißt Fälligstellung des Ersatzanspruches für Betriebskosten oder besondere Aufwendungen innerhalb der im § 12 Abs 2 MG normierten einjährigen Präklusivfrist, welche die Perpetuierung des Anspruches bewirkt, kommt den Mietern gegenüber unabhängig von dieser Präklusivfrist nur die dreijährige Verjährungszeit wie für den Mietzins (§ 1486 Z 4 ABGB) in Betracht.Im Falle der Geltendmachung, das heißt Fälligstellung des Ersatzanspruches für Betriebskosten oder besondere Aufwendungen innerhalb der im Paragraph 12, Absatz 2, MG normierten einjährigen Präklusivfrist, welche die Perpetuierung des Anspruches bewirkt, kommt den Mietern gegenüber unabhängig von dieser Präklusivfrist nur die dreijährige Verjährungszeit wie für den Mietzins (Paragraph 1486, Ziffer 4, ABGB) in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0034189Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.07.2017