Norm
EO §37 AdRechtssatz
Darüber, ob ein rechtswirksamer Eigentumsvorbehalt zugunsten eines Dritten besteht und die Zentralheizungsanlage daher aus dem Zwangsversteigerungsverfahren auszuscheiden ist, ist nicht im Exekutionsverfahren, sondern im Streitverfahren nach § 37 EO zu entscheiden.Darüber, ob ein rechtswirksamer Eigentumsvorbehalt zugunsten eines Dritten besteht und die Zentralheizungsanlage daher aus dem Zwangsversteigerungsverfahren auszuscheiden ist, ist nicht im Exekutionsverfahren, sondern im Streitverfahren nach Paragraph 37, EO zu entscheiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0000798Dokumentnummer
JJR_19601021_OGH0002_0030OB00361_6000000_001