RS OGH 1960/10/26 1Ob373/60

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Veröffentlicht am 26.10.1960
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Norm

ABGB §1295 Ic
ABGB §1299
ABGB §1313a IIIf

Rechtssatz

Haftung des Inhabers eines Schaukelunternehmens und seines Geschäftsführers für die Verletzung eines Kindes, das durch eine schwingende Schaukel am Auge getroffen wurde. Keine Haftung eines Sechszehnjährigen, der in Abwesenheit der beiden Vorgenannten ohne nähere Kenntnis des Schaukelbetriebes die Aufsicht über die Schaukel führte.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 373/60
    Entscheidungstext OGH 26.10.1960 1 Ob 373/60

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0023070

Dokumentnummer

JJR_19601026_OGH0002_0010OB00373_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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