Norm
ABGB §1295 IcRechtssatz
Haftung des Inhabers eines Schaukelunternehmens und seines Geschäftsführers für die Verletzung eines Kindes, das durch eine schwingende Schaukel am Auge getroffen wurde. Keine Haftung eines Sechszehnjährigen, der in Abwesenheit der beiden Vorgenannten ohne nähere Kenntnis des Schaukelbetriebes die Aufsicht über die Schaukel führte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0023070Dokumentnummer
JJR_19601026_OGH0002_0010OB00373_6000000_001