RS OGH 1960/10/26 6Ob407/60, 5Ob145/62

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Veröffentlicht am 26.10.1960
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Norm

ABGB §93 A

Rechtssatz

Der Antrag auf Erlassung des Auftrages an den zur Ausfolgung eines Schlüssels zum neuen Schloß der Ehewohnung ist abzuweisen, da die Antragstellerin offenbar kein Rechtsschutzinteresse an der Erlassung dieses besonderen Auftrages hat. Dieser Auftrag könnte für sich allein auch nicht durchgesetzt werden, weil dies praktisch auf die als unzulässig erkannte Erzwingung des Auftrages zur Aufnahme der ehelichen Gemeinschaft selbst hinausliefe.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 407/60
    Entscheidungstext OGH 26.10.1960 6 Ob 407/60
  • 5 Ob 145/62
    Entscheidungstext OGH 27.09.1962 5 Ob 145/62
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0047651

Dokumentnummer

JJR_19601026_OGH0002_0060OB00407_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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