Norm
ABGB §471 1Rechtssatz
Ein Zurückbehaltungsrecht an Gegenständen, die bloß zur Benützung eingebracht wurde, steht den Gesellschaftern wegen ihrer Forderungen aus dem Gesellschaftsverhältnis nicht zu. Ihre diesbezüglichen Ansprüche sind aus dem sonstigen Gesellschaftsvermögen zu befriedigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0015213Dokumentnummer
JJR_19601027_OGH0002_0050OB00386_6000000_001