Norm
ABGB §1091 DRechtssatz
Wenn ein Unternehmer, der seinen Betrieb in seinem eigenen Hause führte, das Unternehmen samt den dazu erforderlichen Räumen in Bestand gibt, entsteht ein Vertragsverhältnis, das zwar nach der Vorschrift des letzten Satzes des § 1090 ABGB als Pachtvertrag über das Unternehmen zu beurteilen ist, in Ansehung der Räume aber latente mietrechtliche Elemente enthält. Veräußert der Bestandgeber in der Folge sein Haus, nicht aber sein Unternehmen, dann kann unter Umständen, wenn nämlich der Bestandnehmer zum Erwerber des Hauses in unmittelbare Rechtsbeziehungen tritt, eine Verselbständigung der mietrechtlichen Elemente des Bestandvertrages eintreten (MietSlg 5623).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0025108Dokumentnummer
JJR_19601109_OGH0002_0060OB00337_6000000_001