RS OGH 1960/11/9 1Ob392/60, 7Ob258/65

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1960
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Norm

JN §7a
JN §49 Z2a
JN §50
ZPO §226 IIB5

Rechtssatz

Der von der beklagten Partei im Ehestreit gestellte Antrag, für den Fall der Stattgebung der Ehescheidung (es wurde keine Widerklage erhoben) ihm Unterhalt zuzusprechen, ist als Klage anzusehen. Sie ist wegen unheilbarer Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtshofes zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 392/60
    Entscheidungstext OGH 09.11.1960 1 Ob 392/60
    Veröff: EvBl 1961/253 S 327
  • 7 Ob 258/65
    Entscheidungstext OGH 24.08.1965 7 Ob 258/65
    Ähnlich; Beisatz: Die im Ehescheidungsverfahren Beklagte tritt beim BG als Unterhaltsklägerin auf. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0037590

Dokumentnummer

JJR_19601109_OGH0002_0010OB00392_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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