Norm
StPO §170 Z1Rechtssatz
Der Ausspruch, daß der Zeuge nicht im Verdacht steht, ist in freier Würdigung der Verhältnisse im Sinne des § 258 StPO zu fällen. Ein solcher Ausspruch kann daher nicht von der Tatseite her angefochten werden.Der Ausspruch, daß der Zeuge nicht im Verdacht steht, ist in freier Würdigung der Verhältnisse im Sinne des Paragraph 258, StPO zu fällen. Ein solcher Ausspruch kann daher nicht von der Tatseite her angefochten werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0097701Dokumentnummer
JJR_19601109_OGH0002_0070OS00265_5900000_001