TE Vwgh Erkenntnis 2002/4/25 2002/05/0090

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Veröffentlicht am 25.04.2002
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Index

41/02 Melderecht;

Norm

MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Bundeshauptstadt Wien gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. Dezember 2001, Zl. 626951/5-IV/3/01-eig, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Bürgermeister der Gemeinde Dölsach in 9991 Dölsach, 2. Dr.  Pia Maria Mandler in 9991 Dölsach, Stribach 68), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Die 1974 geborene Zweitmitbeteiligte ist ledig und am angegebenen Nebenwohnsitz in Wien berufstätig; von Wien aus tritt sie den Arbeitsweg an. Sie hat angegeben, dass sie sich in der angegebenen Hauptwohnsitzgemeinde Dölsach zwischen 50 und 170 Tage, in Wien den Rest des Jahres aufhalte. In Dölsach gab sie ihre Eltern als Mitbewohner an, in Wien niemanden. In einer Stellungnahme im Reklamationsverfahren beschränkte sich die Zweitmitbeteiligte auf die Erklärung, dass sie weiterhin ihren Heimatort Dölsach als Hauptwohnsitz beibehalten möchte.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des beschwerdeführenden Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes der Zweitmitbeteiligten in der Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor; der Erstmitbeteiligte erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in nunmehr ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass die familiäre Bindung einer ledigen Person umso mehr in den Hintergrund tritt, je mehr sich ihr Alter vom Erreichen der Volljährigkeit entfernt hat (hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2001, 2001/05/0983); in Anbetracht des Alters der Zweitmitbeteiligten und des Umstandes, dass Dölsach, Bezirk Lienz, von Wien weit entfernt ist, kann eine derartige Reduktion der gesellschaftlichen Beziehungen zum Heimatort angenommen werden, dass eine Mittelpunktqualität des dortigen Wohnsitzes nicht mehr vorliegt (hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2002, Zl. 2001/05/1110).

Ausgehend davon hat im vorliegenden Fall die Zweitmitbeteiligte ohne Rechtsgrundlage eine Wahl nach § 1 Abs. 7 letzter Satz MeldeG getroffen, sodass die Reklamation durch den Beschwerdeführer zu Recht erfolgte. Da die belangte Behörde die Rechtslage verkannt hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Dieser Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Wien, am 25. April 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002050090.X00

Im RIS seit

14.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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