Norm
ABGB §948Rechtssatz
Liegt noch kein Strafurteil vor, dann hat der Zivilrichter selbst zu prüfen, ob nach den Beweisergebnissen ein strafbarer Tatbestand gesetzt wurde, bejahendenfalls die erforderlichen Feststellungen zu treffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0018953Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.01.2017