RS OGH 2016/12/20 5Ob283/60, 5Ob85/72, 3Ob625/81, 5Ob508/86, 4Ob606/88, 4Ob201/16m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.1960
beobachten
merken

Rechtssatz

Liegt noch kein Strafurteil vor, dann hat der Zivilrichter selbst zu prüfen, ob nach den Beweisergebnissen ein strafbarer Tatbestand gesetzt wurde, bejahendenfalls die erforderlichen Feststellungen zu treffen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0018953

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten