Norm
EO §37 AaRechtssatz
Sind die verpflichtete Partei und die grundbücherlich eingetragene Eigentümerin nicht ident, so steht der letzteren gegen die Exekutionsbewilligung das Rekursrecht zu, nicht jedoch die Klage nach § 37 EO, weil die Exektuion nach § 350 EO mit dem Vollzug der Eigentumseinverleibung beendet ist.Sind die verpflichtete Partei und die grundbücherlich eingetragene Eigentümerin nicht ident, so steht der letzteren gegen die Exekutionsbewilligung das Rekursrecht zu, nicht jedoch die Klage nach Paragraph 37, EO, weil die Exektuion nach Paragraph 350, EO mit dem Vollzug der Eigentumseinverleibung beendet ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0000700Im RIS seit
16.11.1960Zuletzt aktualisiert am
23.01.2024