RS OGH 2009/12/18 3Ob282/60, 5Ob170/65, 2Ob586/83, 6Ob694/87, 1Ob28/03d, 6Ob167/09s

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Veröffentlicht am 16.11.1960
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Rechtssatz

Die Beweispflicht, dass sich der bald nach der Testamentserrichtung voll entmündigte Testator in einem Dauerzustand der Testierunfähigkeit befand, trifft den Kläger, der die Ungültigkeit des Testamentes behauptet. Ist diese Beweispflicht erfüllt, trifft den Gegner die Beweispflicht für seine Behauptung, dass der Testator bei der Testamentserrichtung einen lichten Zwischenraum hatte (sonst wie SZ XXIV 179, JBL 1957 S 239).Die Beweispflicht, dass sich der bald nach der Testamentserrichtung voll entmündigte Testator in einem Dauerzustand der Testierunfähigkeit befand, trifft den Kläger, der die Ungültigkeit des Testamentes behauptet. Ist diese Beweispflicht erfüllt, trifft den Gegner die Beweispflicht für seine Behauptung, dass der Testator bei der Testamentserrichtung einen lichten Zwischenraum hatte (sonst wie SZ römisch 24 179, JBL 1957 S 239).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0012434

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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