Norm
ABGB §180 fRechtssatz
Der Gatte des Wahlparens hatte zufolge der Bestimmung des § 180 ABGB in der Fassung der 1. TeilNov auch schon vor der Neuordnung des Adoptionsrechtes durch BGBl Nr 58/1960 Beteiligtenstellung; der Adoptionsbestätigungsbeschluß war daher auch ihm (ungeachtet des durch § 18 der 1. TeilNov überholten und nunmehr aufgehobenen § 262 AußStrG) zuzustellen. Da der Gatte des Wahlparens auch durch eine Zustimmungserklärung nicht Partner des Adoptionsvertrages wurde (SZ 11/269), der bezüglich eines angeblichen Willensmangels bei der Zustimmungserklärung auf die Anfechtung des Vertrages mittels einer gegen den Vertragspartner zu richtenden Klage verwiesen werden konnte (SZ 10/106), kann ihm nicht verwehrt werden, einen solchen angeblichen Willensmangel (hier: Zwang) mit Rekurs geltend zu machen, zumal kein Neuerungsverbot besteht (§ 10 AußStrG).Der Gatte des Wahlparens hatte zufolge der Bestimmung des Paragraph 180, ABGB in der Fassung der 1. TeilNov auch schon vor der Neuordnung des Adoptionsrechtes durch Bundesgesetzblatt Nr 58 aus 1960, Beteiligtenstellung; der Adoptionsbestätigungsbeschluß war daher auch ihm (ungeachtet des durch Paragraph 18, der 1. TeilNov überholten und nunmehr aufgehobenen Paragraph 262, AußStrG) zuzustellen. Da der Gatte des Wahlparens auch durch eine Zustimmungserklärung nicht Partner des Adoptionsvertrages wurde (SZ 11/269), der bezüglich eines angeblichen Willensmangels bei der Zustimmungserklärung auf die Anfechtung des Vertrages mittels einer gegen den Vertragspartner zu richtenden Klage verwiesen werden konnte (SZ 10/106), kann ihm nicht verwehrt werden, einen solchen angeblichen Willensmangel (hier: Zwang) mit Rekurs geltend zu machen, zumal kein Neuerungsverbot besteht (Paragraph 10, AußStrG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0006847Dokumentnummer
JJR_19601116_OGH0002_0060OB00394_6000000_001