RS OGH 1988/11/16 3Ob212/60, 3Ob139/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.1960
beobachten
merken

Rechtssatz

Ein beim Exekutionsgericht erlegter gepfändeter Forderungsbetrag kann gemäß § 307 EO nur verteilt werden, wenn das Eigentum des Verpflichteten feststeht; andernfalls handelt es sich nur um einen Erlag nach § 1425 ABGB. Letzterenfalls kann den betreibenden Gläubigern das Interesse nicht abgesprochen werden, in einem gegen den Verpflichteten geführten Prozess durch Urteil feststellen zu lassen, daß dem Verpflichteten an dem erlegten Betrag das Forderungsrecht zusteht; das Ergebnis dieses Prozesses kann dazu führen, daß das Exekutionsgericht nunmehr die Voraussetzungen für die Verteilung als gegeben ansieht und die Verteilung ( § 307 EO) vornimmt; eine solche Feststellungsklage ist daher weder überflüssig noch wirkungslos.Ein beim Exekutionsgericht erlegter gepfändeter Forderungsbetrag kann gemäß Paragraph 307, EO nur verteilt werden, wenn das Eigentum des Verpflichteten feststeht; andernfalls handelt es sich nur um einen Erlag nach Paragraph 1425, ABGB. Letzterenfalls kann den betreibenden Gläubigern das Interesse nicht abgesprochen werden, in einem gegen den Verpflichteten geführten Prozess durch Urteil feststellen zu lassen, daß dem Verpflichteten an dem erlegten Betrag das Forderungsrecht zusteht; das Ergebnis dieses Prozesses kann dazu führen, daß das Exekutionsgericht nunmehr die Voraussetzungen für die Verteilung als gegeben ansieht und die Verteilung ( Paragraph 307, EO) vornimmt; eine solche Feststellungsklage ist daher weder überflüssig noch wirkungslos.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0004102

Dokumentnummer

JJR_19601116_OGH0002_0030OB00212_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten