RS OGH 1960/11/16 6Ob289/60, 6Ob516/81, 3Ob325/04x

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Veröffentlicht am 16.11.1960
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Norm

ABGB §970
ABGB §970a

Rechtssatz

Zu einer Klage nach § 970 ABGB ist passiv derjenige legitimiert, der am Tage des schädigenden Ereignisses den Betrieb tatsächlich im eigenen Namen unter voller eigener Verantwortung und für eigene Rechnung geführt hat; auf wen die Konzession gelautet hat, ist ohne rechtliche Bedeutung.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 289/60
    Entscheidungstext OGH 16.11.1960 6 Ob 289/60
    Veröff: EvBl 1961/39 S 71
  • 6 Ob 516/81
    Entscheidungstext OGH 11.02.1981 6 Ob 516/81
    Auch
  • 3 Ob 325/04x
    Entscheidungstext OGH 27.04.2005 3 Ob 325/04x
    nur: Zu einer Klage nach § 970 ABGB ist passiv derjenige legitimiert, der am Tage des schädigenden Ereignisses den Betrieb tatsächlich im eigenen Namen unter voller eigener Verantwortung und für eigene Rechnung geführt hat. (T1); Beisatz: Unter der tatsächlichen Führung des Betriebs ist nicht etwa bloß die selbständige Besorgung der Geschäfte zu verstehen. Maßgeblich ist, wer den Betrieb am entsprechenden Tag eigenverantwortlich geführt hat, das heißt, auf wessen Risiko und Rechnung die Geschäfte in ihrer Gesamtheit abgewickelt wurden. Dies ist im Zweifel der Pächter. (T2); Beisatz: Für die Unternehmereigenschaft des Erstbeklagten wäre erforderlich, dass er mit einem festen Gewinn- oder Verlustanteil gemeinsam mit der zweitbeklagten Pächterin am Gesamtwirtschaftsergebnis des Gasthauses (hier: Almhütte) beteiligt war und dies auch gegenüber Dritten so zum Ausdruck gekommen ist. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0019194

Dokumentnummer

JJR_19601116_OGH0002_0060OB00289_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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