Norm
ABGB §1067Rechtssatz
Der Kauf auf Probe ist ein perfektes wirklich zustandegekommenes Rechtsgeschäft, bei dem der Verkäufer sofort und unbedingt, der Käufer bedingt und erst nach Erklärung der Genehmigung unbedingt verpflichtet ist. Mag auch die Bedingung der Genehmigung im Zweifel eine aufschiebende sein, so hatte doch der Käufer vertraglich eine Anwartschaft auf das Eigentum an der Vertragsware und Anspruch darauf, daß ihm die vereinbarte Ware zur Besichtigung gestellt werde. Der Verkäufer jedenfalls war unbedingt verpflichtet, die vertraglich bedungene Ware zur Besichtigung und Genehmigung dem Käufer zur Verfügung zu stellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0025545Dokumentnummer
JJR_19601122_OGH0002_0040OB00541_6000000_002