RS OGH 1960/11/22 4Ob541/60

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.1960
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Norm

ABGB §1067

Rechtssatz

Der Kauf auf Probe ist ein perfektes wirklich zustandegekommenes Rechtsgeschäft, bei dem der Verkäufer sofort und unbedingt, der Käufer bedingt und erst nach Erklärung der Genehmigung unbedingt verpflichtet ist. Mag auch die Bedingung der Genehmigung im Zweifel eine aufschiebende sein, so hatte doch der Käufer vertraglich eine Anwartschaft auf das Eigentum an der Vertragsware und Anspruch darauf, daß ihm die vereinbarte Ware zur Besichtigung gestellt werde. Der Verkäufer jedenfalls war unbedingt verpflichtet, die vertraglich bedungene Ware zur Besichtigung und Genehmigung dem Käufer zur Verfügung zu stellen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 541/60
    Entscheidungstext OGH 22.11.1960 4 Ob 541/60
    Veröff: EvBl 1961/114 S 181

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0025545

Dokumentnummer

JJR_19601122_OGH0002_0040OB00541_6000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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