RS OGH 1960/11/29 7Os83/60

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.1960
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Norm

StPO §258 A
  1. StPO § 258 heute
  2. StPO § 258 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  3. StPO § 258 gültig von 01.03.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2004
  4. StPO § 258 gültig von 01.01.1994 bis 28.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  5. StPO § 258 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993

Rechtssatz

Im Hinblick auf das Wesen der richterlichen Beweiswürdigung wäre es verfehlt, nur solche tatsächliche Vorgänge als beweisbar anzusehen, die an sich sinnlich wahrnehmbar sind. Eine derartige Ansicht müßte zu dem abwegigen Ergebnis führen, daß die Absicht, in der jemand die Handlung gesetzt hat, deshalb weil ein Einblick in das Innere des Menschen nicht möglich und sie deshalb an sich nicht wahrnehmbar ist, nie nachgewiesen werden könnte, somit bei leugnender Verantwortung die Feststellung der subjektiven Tatseite eines Verbrechens unmöglich während und mangels einer solchen Feststellung ein Schuldspruch überhaupt nicht erfolgen könnte. Es ist vielmehr auch die Absicht, in der eine Handlung gesetzt wurde, im Wege einer Schlußfolgerung feststellbar, wobei der Schluß in erster Linie aus dem nach außen hin in Erscheinung getretene Verhalten des Täters gezogen werden muß.

Entscheidungstexte

  • 7 Os 83/60
    Entscheidungstext OGH 29.11.1960 7 Os 83/60
    Veröff: EvBl 1961/71 S 104

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0098620

Dokumentnummer

JJR_19601129_OGH0002_0070OS00083_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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