Norm
EO §88 Abs3Rechtssatz
Wenn der Gläubiger gemäß § 88 Abs 3 EO infolge Einverleibung seines vollstreckbaren Pfandrechtes auf einer Liegenschaft unmittelbar gegen den späteren Erwerber derselben Exekution führen kann, ist eine neuerliche Klage gegen den späterern Erwerber mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses abzuweisen (Klang in Klang 2.Auflage II S 513 zu § 466 ABGB).Wenn der Gläubiger gemäß Paragraph 88, Absatz 3, EO infolge Einverleibung seines vollstreckbaren Pfandrechtes auf einer Liegenschaft unmittelbar gegen den späteren Erwerber derselben Exekution führen kann, ist eine neuerliche Klage gegen den späterern Erwerber mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses abzuweisen (Klang in Klang 2.Auflage römisch zwei S 513 zu Paragraph 466, ABGB).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0002708Dokumentnummer
JJR_19601130_OGH0002_0060OB00267_6000000_001