Norm
EO §65 ARechtssatz
Die Rekursfrist im Verfahren betreffend die Erlassung einstweiliger Verfügungen beträgt gemäß §§ 65, 402 EO immer acht Tage, auch wenn sie während eines Rechtsstreites (§ 378 EO) erlassen wurden.Die Rekursfrist im Verfahren betreffend die Erlassung einstweiliger Verfügungen beträgt gemäß Paragraphen 65, 402, EO immer acht Tage, auch wenn sie während eines Rechtsstreites (Paragraph 378, EO) erlassen wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0002033Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.10.2017