RS OGH 1960/12/1 IIZR158/58

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Veröffentlicht am 01.12.1960
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Rechtssatz

Die Monatsfrist des § 158 c Abs 2 VersVG für die Nachhaftung des Haftpflichtversicherers ist eine starre Frist, die auch dann nicht früher endet, wenn das den Gegenstand der Versicherung bildende Kraftfahrzeug schon vor ihrem Ablauf gemäß § 29 d Abs 2 StVZO aus dem Verkehr gezogen worden ist.Die Monatsfrist des Paragraph 158, c Absatz 2, VersVG für die Nachhaftung des Haftpflichtversicherers ist eine starre Frist, die auch dann nicht früher endet, wenn das den Gegenstand der Versicherung bildende Kraftfahrzeug schon vor ihrem Ablauf gemäß Paragraph 29, d Absatz 2, StVZO aus dem Verkehr gezogen worden ist.

Veröff: MDR 1961,119

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1960:RS0103708

Dokumentnummer

JJR_19601201_AUSL000_0020ZR00158_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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