Norm
StPO §345 Z6Rechtssatz
Der Beschwerdeführer kann sich nicht dadurch beschwert erachten, daß in die Zusatzfrage neben der Frage auf Vorliegen des Schuldausschließungsgrundes nach dem § 2 lit b StG auch eine weitere, seiner Ansicht nach durch die Verfahrensergebnisse nicht gerechtfertigte Frage auf Vorliegen des Schuldausschließungsgrundes nach dem § 2 lit a StG aufgenommen wurde (SSt IV/85, vgl auch KH 1290).Der Beschwerdeführer kann sich nicht dadurch beschwert erachten, daß in die Zusatzfrage neben der Frage auf Vorliegen des Schuldausschließungsgrundes nach dem Paragraph 2, Litera b, StG auch eine weitere, seiner Ansicht nach durch die Verfahrensergebnisse nicht gerechtfertigte Frage auf Vorliegen des Schuldausschließungsgrundes nach dem Paragraph 2, Litera a, StG aufgenommen wurde (SSt IV/85, vergleiche auch KH 1290).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0100844Dokumentnummer
JJR_19601202_OGH0002_0070OS00217_6000000_001