Norm
StPO §475Rechtssatz
Wird das Urteil eines Bezirksgerichtes nach § 475 Abs 2 StPO aufgehoben, so ist das weitere Verfahren vor dem Gerichtshof erster Instanz durchzuführen.Wird das Urteil eines Bezirksgerichtes nach Paragraph 475, Absatz 2, StPO aufgehoben, so ist das weitere Verfahren vor dem Gerichtshof erster Instanz durchzuführen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0101889Dokumentnummer
JJR_19601206_OGH0002_0080OS00421_6000000_003