Norm
ABGB §440Rechtssatz
In besonders gelagerten Fällen kann Arglist auch dann angenommen werden, wenn in grob sittenwidriger Weise der Veräußerer und der Zweiterwerber im gemeinsamen Zusammenwirken den ersten Erwerber durch ein heimliches Vorgehen hinter seinem Rücken, damit er nicht rechtzeitig gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen kann, um sein Recht aus dem ersten Vertrag bringen wollten. Hiebei kann es auch von Bedeutung sein, ob das betreffende Grundstück dem ersten Erwerber etwa bereits körperlich übergeben worden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0015124Dokumentnummer
JJR_19601207_OGH0002_0060OB00119_6000000_001