Norm
ABGB §1328Rechtssatz
Die Annahme eines Mitverschuldens der Klägerin im Verfahren über ihre Ansprüche nach § 1328 ABGB ist dann mit Rücksicht auf § 268 ZPO ausgeschlossen, wenn diese Annahme mit dem vom Strafgericht festgestellten Tatbestand begrifflich unvereinbar ist; so zB Mitverschulden der "Verführten" an der grundlosen Nichterfüllung der Zusage der Ehe.Die Annahme eines Mitverschuldens der Klägerin im Verfahren über ihre Ansprüche nach Paragraph 1328, ABGB ist dann mit Rücksicht auf Paragraph 268, ZPO ausgeschlossen, wenn diese Annahme mit dem vom Strafgericht festgestellten Tatbestand begrifflich unvereinbar ist; so zB Mitverschulden der "Verführten" an der grundlosen Nichterfüllung der Zusage der Ehe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0031604Dokumentnummer
JJR_19601207_OGH0002_0060OB00229_6000000_001