Norm
Rechtssatz
Eine Reihung des Scheidungsgrundes nach § 55 EheG vor dem des § 49 EheG ist zulässig und für das Gericht bindend.Eine Reihung des Scheidungsgrundes nach Paragraph 55, EheG vor dem des Paragraph 49, EheG ist zulässig und für das Gericht bindend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
Dokumentnummer