RS OGH 1960/12/13 4Ob545/60

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.1960
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Norm

EO §391 Abs2 VC
  1. EO § 391 heute
  2. EO § 391 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 391 gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  4. EO § 391 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Ist im Zeitpunkt der Bewilligung der einstweiligen Verfügung der von der Antragstellerin ins Auge gefaßte Zeitraum für die Einbringung der Klage schon abgelaufen, dann kann das Gericht ohne Verstoß gegen § 405 ZPO eine angemessene Frist gewähren.Ist im Zeitpunkt der Bewilligung der einstweiligen Verfügung der von der Antragstellerin ins Auge gefaßte Zeitraum für die Einbringung der Klage schon abgelaufen, dann kann das Gericht ohne Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO eine angemessene Frist gewähren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0005664

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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