RS OGH 1960/12/14 1Ob333/60, 1Ob95/62

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.1960
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Norm

ABGB §1120 D
MG §19 Abs2 Z7
MG §19 Abs6

Rechtssatz

Der Eintritt eines anderen Bestandgebers in den Vertrag kann diesem keine weitergehenden Rechte als dem Vormann verschaffen. Eigenbedarfskündigungen, die im Zeitpunkt des Eingehens des Mietvertrages mit dem Vormann nicht (gemäß § 19 Abs 6 MG) gültig vereinbart werden konnten, können auch mit dem neuen Bestandgeber nach dessen Eintritt in den Vertrag nicht wirksam vereinbart werden (aus der Begründung der nicht veröffentlichten und nicht ausgewerteten Entscheidungen vom 31.01.1951, 1 Ob 55/51 entnommen; Ernst Heinkel AG - "Neue Heimat").

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 333/60
    Entscheidungstext OGH 14.12.1960 1 Ob 333/60
    Veröff: JBl 1961,473
  • 1 Ob 95/62
    Entscheidungstext OGH 23.05.1962 1 Ob 95/62
    Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 333/60

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0026207

Dokumentnummer

JJR_19601214_OGH0002_0010OB00333_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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