Norm
ZPO §261 Abs6Rechtssatz
Die Vorschrift des § 261 Abs 6 ZPO kommt für Überweisungsanträge, die erst nach Rechtskraft des Zurückweisungsbeschlusses gestellt wurden, nicht in Betracht. Solche Überweisungsanträge sind unzulässig.Die Vorschrift des Paragraph 261, Absatz 6, ZPO kommt für Überweisungsanträge, die erst nach Rechtskraft des Zurückweisungsbeschlusses gestellt wurden, nicht in Betracht. Solche Überweisungsanträge sind unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0039942Dokumentnummer
JJR_19601214_OGH0002_0010OB00444_6000000_001