RS OGH 2016/1/25 5Ob432/60, 5Ob159/74, 5Ob15/76, 5Ob53/82, 5Ob250/01b, 5Ob39/14t, 5Ob195/15k

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Veröffentlicht am 15.12.1960
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Rechtssatz

Als Erbe zum Rekurs berechtigt ist im Grundbuchsverfahren nur derjenige, der schon eine Erbserklärung abgegeben hat und dessen Erbserklärung vom Gericht angenommen wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0006788

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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