RS OGH 1960/12/15 5Ob396/60

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Veröffentlicht am 15.12.1960
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Norm

EO §259
  1. EO § 259 heute
  2. EO § 259 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 259 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 259 gültig von 02.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016
  5. EO § 259 gültig von 01.01.2004 bis 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003
  6. EO § 259 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  7. EO § 259 gültig von 01.07.1914 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914

Rechtssatz

Das Verwahrungsverhältnis nach § 259 EO endet mit der Einstellung der Exekution. Der Verwahrer ist daher ungeachtet der Weisung des Exekutionsgerichtes, die gepfändeten Sachen an den Verpflichteten herauszugeben, schuldig, sie dem Eigentümer auszuliefern, sofern dessen Eigentum erwiesen ist. Er kann diesem Begehren nur Einwendungen aus dem Rechte des Hinterlegers, hier des Verpflichteten, für den durch das Vollstreckungsorgan ein Verwahrungsvertrag geschlossen wird, entgegensetzen.Das Verwahrungsverhältnis nach Paragraph 259, EO endet mit der Einstellung der Exekution. Der Verwahrer ist daher ungeachtet der Weisung des Exekutionsgerichtes, die gepfändeten Sachen an den Verpflichteten herauszugeben, schuldig, sie dem Eigentümer auszuliefern, sofern dessen Eigentum erwiesen ist. Er kann diesem Begehren nur Einwendungen aus dem Rechte des Hinterlegers, hier des Verpflichteten, für den durch das Vollstreckungsorgan ein Verwahrungsvertrag geschlossen wird, entgegensetzen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 396/60
    Entscheidungstext OGH 15.12.1960 5 Ob 396/60
    EvBl 1961/62 S 100

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0003674

Dokumentnummer

JJR_19601215_OGH0002_0050OB00396_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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