Norm
EKHG §1 IICRechtssatz
Keine Haftung der Bundesbahn für die Körperverletzung eines Fahrgastes, der beim Einsteigen in einen Triebwagen nicht die unterste, sondern die zweite Stufe des Trittbrettes besteigt, dabei ausgleitet, zwischen Bahnsteigkante und Trittbrett gerät und dabei verletzt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0058188Dokumentnummer
JJR_19601216_OGH0002_0020OB00496_6000000_001