RS OGH 1960/12/16 2Ob496/60, 2Ob193/03a

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Veröffentlicht am 16.12.1960
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Norm

EKHG §1 IIC
RHG §1

Rechtssatz

Keine Haftung der Bundesbahn für die Körperverletzung eines Fahrgastes, der beim Einsteigen in einen Triebwagen nicht die unterste, sondern die zweite Stufe des Trittbrettes besteigt, dabei ausgleitet, zwischen Bahnsteigkante und Trittbrett gerät und dabei verletzt wird.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 496/60
    Entscheidungstext OGH 16.12.1960 2 Ob 496/60
    Beisatz: Ergangen zu § 1 RHG. (T1)
  • 2 Ob 193/03a
    Entscheidungstext OGH 12.09.2003 2 Ob 193/03a
    Ähnlich: Beisatz: Hier: Da außer in Notsituationen kein Fahrgast auf der dem Bahnsteig abgewandten Seite aus dem Zug aussteigen darf und die Gefahren bei einem Aussteigen auf der "falschen" Seite für jedermann leicht erkennbar sind (kein Bahnsteig und damit verbunden tiefer liegendes Niveau des Bodens; zumeist in unmittelbarer Nähe befindliche Gleisanlage, die von einem anderen Zug gerade befahren werden könnte), muss eine Verpflichtung, die Fahrgäste auf diese Gefahren durch entsprechende Warntafeln im Zug oder mittels Lautsprecherdurchsagen vor jedem Einfahren in einen Bahnhof ausdrücklich hinzuweisen, verneint werden, zumal vor offenkundigen Gefahren durch den Verkehrssicherungspflichtigen grundsätzlich nicht gewarnt zu werden braucht. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0058188

Dokumentnummer

JJR_19601216_OGH0002_0020OB00496_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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