Norm
ZPO §500 Abs3 IIIRechtssatz
Wurde das in einer Mieterschutzsache ergangene Urteil des Erstgerichtes vom Berufungsgericht nur wegen Verfahrensmängeln (§ 496 Z 2 ZPO) ohne eine Rechtsansicht auszusprechen, aufgehoben, so kann das nachfolgende, die Entscheidung erster Instanz bestätigende Urteil des Berufungsgerichtes nicht nach § 502 Abs 5 ZPO angefochten werden, sondern nur wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, wenn das Berufungsgericht die Revision nach § 500 Abs 3 ZPO für zulässig erklärt hat.Wurde das in einer Mieterschutzsache ergangene Urteil des Erstgerichtes vom Berufungsgericht nur wegen Verfahrensmängeln (Paragraph 496, Ziffer 2, ZPO) ohne eine Rechtsansicht auszusprechen, aufgehoben, so kann das nachfolgende, die Entscheidung erster Instanz bestätigende Urteil des Berufungsgerichtes nicht nach Paragraph 502, Absatz 5, ZPO angefochten werden, sondern nur wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, wenn das Berufungsgericht die Revision nach Paragraph 500, Absatz 3, ZPO für zulässig erklärt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0042302Dokumentnummer
JJR_19601221_OGH0002_0030OB00451_6000000_001