Norm
ABGB §825 ERechtssatz
Der Miteigentümer kann nicht ohne vorherige Auseinandersetzung der Eigentumsgemeinschaft die Rückzahlung der vom anderen Teilhaber eigenmächtig bezogenen Früchte (eigenmächtigen Entnahmen) an sich begehren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0015541Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.09.2016