Norm
ABGB §1409 EcRechtssatz
Die Grundsätze der Entscheidung SZ 28/68 über die Einsicht in die Urkundensammlung unter besonderen Umständen gelten auch in den Fällen des § 1409 ABGB. Für die Frage einer Vermögensübernahme oder Unternehmensübernahme nach § 1409 ABGB ist umfänglich nicht der Zeitpunkt der Veränderung des Schuldverhältnisses, sondern der tatsächlichen Übernahme maßgebend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0033252Dokumentnummer
JJR_19601222_OGH0002_0030OB00380_6000000_002