RS OGH 1961/1/9 3Ob508/60

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Veröffentlicht am 09.01.1961
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Rechtssatz

Die Marktgemeinde St. Johann im Pongau (Salzburg) ist zwecks Einbringung der von ihr beschlossenen Gemeindeabgaben, zu denen auch Wasserbezugsgebühren gehören, bei Gericht nicht unmittelbar antragsberechtigt, sondern nur die zuständige Bezirkshauptmannschaft. Ein Rückstandsausweis über eine Gemeindeabgabe muß dem § 12 AbgEG 1951 entsprechen, damit er auch ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 EO und § 3 Abs 2 VVG.Die Marktgemeinde St. Johann im Pongau (Salzburg) ist zwecks Einbringung der von ihr beschlossenen Gemeindeabgaben, zu denen auch Wasserbezugsgebühren gehören, bei Gericht nicht unmittelbar antragsberechtigt, sondern nur die zuständige Bezirkshauptmannschaft. Ein Rückstandsausweis über eine Gemeindeabgabe muß dem Paragraph 12, AbgEG 1951 entsprechen, damit er auch ein Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, EO und Paragraph 3, Absatz 2, VVG.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 508/60
    Entscheidungstext OGH 09.01.1961 3 Ob 508/60

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0049195

Dokumentnummer

JJR_19610109_OGH0002_0030OB00508_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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