Norm
DSt 1872 §17 Abs1Rechtssatz
Die Suspension als Maßregel der Vorsicht gemäß § 17 DSt ist auch gegen einen abwesenden Beschuldigten, gegen den ein Steckbrief erlassen wurde, sowohl zum Schutze der rechtsuchenden Bevölkerung als auch von Ehre und Ansehen des Standes gerechtfertigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0055406Dokumentnummer
JJR_19610112_OGH0002_000BKD00062_6000000_001