RS OGH 1961/1/12 Bkd62/60, Bkd31/66 (Bkd32/66)

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Veröffentlicht am 12.01.1961
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Norm

DSt 1872 §17 Abs1

Rechtssatz

Die Suspension als Maßregel der Vorsicht gemäß § 17 DSt ist auch gegen einen abwesenden Beschuldigten, gegen den ein Steckbrief erlassen wurde, sowohl zum Schutze der rechtsuchenden Bevölkerung als auch von Ehre und Ansehen des Standes gerechtfertigt.

Entscheidungstexte

  • Bkd 62/60
    Entscheidungstext OGH 12.01.1961 Bkd 62/60
    Veröff: AnwBl 1961,74
  • Bkd 31/66
    Entscheidungstext OGH 05.09.1966 Bkd 31/66
    Beisatz: Eine Verfügung nach § 17 DSt ist nicht obligatorisch, § 17 DSt verlangt keineswegs, daß der Beschuldigte vor Fassung eines Beschlusses gehört wird. Maßregeln der Vorsicht nach § 17 DSt sind auch bei Gefährdung der Ehre oder des Ansehens des Standes zulässig. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0055406

Dokumentnummer

JJR_19610112_OGH0002_000BKD00062_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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