Norm
USchG 1960 §1 Abs2Rechtssatz
Bei einem Schuldspruche wegen Vergehens nach dem § 1 Abs 2 USchG 1960 macht es keinen Unterschied, ob die neu begangene Tat nach dem § 1 USchG 1960 nur in der Zeit nach dem Inkrafttreten des USchG 1960 (01.04.1960) begangen wurde oder als fortgesetzte Unterhaltsverletzung auch in die Zeit vor diesem Stichtag zurückreicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0076761Dokumentnummer
JJR_19610113_OGH0002_0080OS00344_6000000_001