RS OGH 1961/1/13 8Os344/60, 10Os221/63

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.01.1961
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Norm

USchG 1960 §1 Abs2
USchG 1960 §6 Abs2
USchG 1960 §6 Abs4

Rechtssatz

Bei einem Schuldspruche wegen Vergehens nach dem § 1 Abs 2 USchG 1960 macht es keinen Unterschied, ob die neu begangene Tat nach dem § 1 USchG 1960 nur in der Zeit nach dem Inkrafttreten des USchG 1960 (01.04.1960) begangen wurde oder als fortgesetzte Unterhaltsverletzung auch in die Zeit vor diesem Stichtag zurückreicht.

Entscheidungstexte

  • 8 Os 344/60
    Entscheidungstext OGH 13.01.1961 8 Os 344/60
    Veröff: EvBl 1961/284 S 354
  • 10 Os 221/63
    Entscheidungstext OGH 19.12.1963 10 Os 221/63
    Beisatz: Eine Tat, die vor dem 01.04.1960 verübt wurde und die zwar nach dem neuen Gesetz strafbar wäre, nach dem früheren Gesetz aber nicht strafbar war, bleibt nach wie vor straflos. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0076761

Dokumentnummer

JJR_19610113_OGH0002_0080OS00344_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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