RS OGH 1961/1/16 8Os478/60

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.01.1961
beobachten
merken

Norm

JGG 1961 §2
JGG 1961 §20

Rechtssatz

Die Stellung eines Jugendlichen unter Schutzaufsicht durch das Strafgericht ist immer auf den § 2 JGG 1949 und nicht auf die Bestimmungen des JWG zu gründen und hat nie im Urteil, sondern stets im gesonderten Beschluß zu erfolgen. (Zum JGG 1949)Die Stellung eines Jugendlichen unter Schutzaufsicht durch das Strafgericht ist immer auf den Paragraph 2, JGG 1949 und nicht auf die Bestimmungen des JWG zu gründen und hat nie im Urteil, sondern stets im gesonderten Beschluß zu erfolgen. (Zum JGG 1949)

Entscheidungstexte

  • 8 Os 478/60
    Entscheidungstext OGH 16.01.1961 8 Os 478/60
    Veröff: RZ 1961,62

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0088545

Dokumentnummer

JJR_19610116_OGH0002_0080OS00478_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten