Norm
ABGB §1327 fRechtssatz
Die vom Dienstgeber des Getöteten an die Witwe bezahlte Zuschußrente ist keine freiwillige Zuwendung, sondern gebührt ihr zufolge kollektivvertraglicher Regelung. Sie ist daher bei der Berechnung des Schadens zu berücksichtigen und vermindert in voller Höhe den Schaden der Witwe.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0031593Dokumentnummer
JJR_19610120_OGH0002_0020OB00457_6000000_001