Norm
ABGB §1327 bRechtssatz
Die Lebensgefährtin des Verunglückten, die mit diesem schon sieben Jahre in häuslicher Gemeinschaft gelebt, ihm zwei Kinder geboren und für sein Begräbnis gesorgt hat, ist zu dem Personenkreis zu zählen, der im Sinne des § 1327 ABGB Anspruch auf Ersatz der mit der Anschaffung der Trauerkleider verbundenen Kosten hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0031320Dokumentnummer
JJR_19610120_OGH0002_0020OB00510_6000000_001