Norm
ABGB §354 A2Rechtssatz
War der Hauptmieter mit dem Aufenthalt des Gatten seiner Tochter in der Wohnung einverstanden, kann er Abhilfe gegen dessen Betragen nur über seine Tochter schaffen, vor deren Rechten der Gatten sein Wohnrecht ableitet. Dies gilt sowohl für den Fall, daß zwischen dem Hauptmieter und seiner Tochter ein Untermietverhältnis besteht, als auch für den Fall eines Prekariums auf familienrechtlicher Grundlage. Nur dann, wenn der Gatte der Tochter ohne Zustimmung des Hauptmieters in die Wohnung aufgenommen wurde und sich auch weiterhin ohne seine Zustimmung dort aufhält, könnte dem Hauptmieter unter gewissen Voraussetzungen ein direktes Klagerecht gegen den Gatten der Tochter zugebilligt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0010379Dokumentnummer
JJR_19610120_OGH0002_0020OB00503_6000000_001