RS OGH 1961/1/20 2Ob503/60, 6Ob309/66

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Veröffentlicht am 20.01.1961
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Norm

ABGB §354 A2

Rechtssatz

War der Hauptmieter mit dem Aufenthalt des Gatten seiner Tochter in der Wohnung einverstanden, kann er Abhilfe gegen dessen Betragen nur über seine Tochter schaffen, vor deren Rechten der Gatten sein Wohnrecht ableitet. Dies gilt sowohl für den Fall, daß zwischen dem Hauptmieter und seiner Tochter ein Untermietverhältnis besteht, als auch für den Fall eines Prekariums auf familienrechtlicher Grundlage. Nur dann, wenn der Gatte der Tochter ohne Zustimmung des Hauptmieters in die Wohnung aufgenommen wurde und sich auch weiterhin ohne seine Zustimmung dort aufhält, könnte dem Hauptmieter unter gewissen Voraussetzungen ein direktes Klagerecht gegen den Gatten der Tochter zugebilligt werden.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 503/60
    Entscheidungstext OGH 20.01.1961 2 Ob 503/60
    MietSlg 8513
  • 6 Ob 309/66
    Entscheidungstext OGH 05.10.1966 6 Ob 309/66
    MietSlg 18035

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0010379

Dokumentnummer

JJR_19610120_OGH0002_0020OB00503_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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