Norm
ABGB §1325 D6Rechtssatz
Die Regel, daß mit einer Fortsetzung der Berufstätigkeit über das fünfundsechzigste Lebensjahr hinaus nicht zu rechnen ist, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, die für die gegenteilige Annahme sprechen, kann nicht auf die Frage der Beendigung der Berufstätigkeit eines selbständig Gewerbetreibenden angewendet werden, weil die Stellung eines solchen Erwerbstätigen von jener eines unselbständig Beschädigten in dieser Hinsicht wesentlich verschieden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0031053Dokumentnummer
JJR_19610120_OGH0002_0020OB00476_6000000_001