Norm
ZPO §57Rechtssatz
Die Entscheidung der Frage, ob der Kläger eine Sicherheit im Sinne des § 56 ZPO zu leisten hat, ist keine über den Kostenpunkt im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO. Der Kläger wird nicht dadurch von seiner Verpflichtung befreit, für die Prozeßkosten Sicherheit zu leisten, daß gegen ihn eine Widerklage eingebracht wird.Die Entscheidung der Frage, ob der Kläger eine Sicherheit im Sinne des Paragraph 56, ZPO zu leisten hat, ist keine über den Kostenpunkt im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO. Der Kläger wird nicht dadurch von seiner Verpflichtung befreit, für die Prozeßkosten Sicherheit zu leisten, daß gegen ihn eine Widerklage eingebracht wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0036171Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.07.2022