Norm
EheG §55 b1Rechtssatz
Die bloße in Form eines Notariatsaktes zwischen Ehegatten getroffene Vereinbarung, mit welcher der Ehegattin ein lebenslänglicher Unterhaltsbeitrag zugesichert wird, läßt allein noch nicht auf die Absicht einer Auflösung der ehelichen und häuslichen Gemeinschaft durch die Ehegattin und damit auf einen mangelnden Willen der Frau zur Fortsetzung der Ehegemeinschaft schließen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0057096Dokumentnummer
JJR_19610125_OGH0002_0060OB00016_6100000_001