RS OGH 2017/5/4 5Ob436/60, 9ObA208/01f, 17Ob18/08h, 4Ob101/09w, 2Ob41/15s, 5Ob14/17w

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Veröffentlicht am 25.01.1961
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Rechtssatz

In der Entscheidung kommt implicite die Ansicht zum Ausdruck, dass das Revisionsgericht sogleich über das Eventualbegehren entscheiden kann, wenn es in Abänderung des Berufungsurteils das Hauptbegehren abweist. - Hiezu Stellungnahme im Akt unter Berufung auf Rosenberg S 460, 461 und die Rechtsprechung des RG und BGH insbesonders RGZ 77,120 und BGH NJW 1952,184.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0037674

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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