Norm
JN §31 IIIRechtssatz
Ist der von der klagenden Partei in Anspruch genommene Gerichtsstand durch eine Vereinbarung im Sinne des § 88 Abs 1 JN gedeckt, so könnten nur besonders gewichtige Gründe eine Delegierung im Sinne des § 31 JN rechtfertigen.Ist der von der klagenden Partei in Anspruch genommene Gerichtsstand durch eine Vereinbarung im Sinne des Paragraph 88, Absatz eins, JN gedeckt, so könnten nur besonders gewichtige Gründe eine Delegierung im Sinne des Paragraph 31, JN rechtfertigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0046172Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.05.2015