RS OGH 1961/1/25 6Nd127/60, 4Nd528/72, 3Nd506/76, 2Nd505/82, 1Nd506/86, 6Nd513/87, 4Nd504/89, 4Nd507

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.1961
beobachten
merken

Norm

JN §31 III
JN §88 Abs1 A

Rechtssatz

Ist der von der klagenden Partei in Anspruch genommene Gerichtsstand durch eine Vereinbarung im Sinne des § 88 Abs 1 JN gedeckt, so könnten nur besonders gewichtige Gründe eine Delegierung im Sinne des § 31 JN rechtfertigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0046172

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten