Norm
ABGB §509Rechtssatz
Stirbt der betreibende Gläubiger, so treten sein Nachlaß und nach der Einantwortung sein Erbe in das Exekutionsverfahren ein. Ob der vom Fruchtnießer betriebene Räumungsanspruch durch dessen Tod erloschen oder auf den Eigentümer der dienenden Sache übergegangen ist, ist im Exekutionsverfahren nicht zu entscheiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0000350Im RIS seit
25.01.1961Zuletzt aktualisiert am
29.01.2024