RS OGH 1961/2/1 1Ob25/61, 4Ob501/76, 1Ob568/79, 7Ob558/84, 4Ob1511/91, 8Ob510/93, 10Ob521/95, 6Ob210

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.02.1961
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Norm

AußStrG §97 B
AußStrG §102
AußStrG 2005 §167 Abs2

Rechtssatz

Die Tatsache, dass der Einheitswert nicht dem tatsächlichen Wert der Liegenschaft entspricht, rechtfertigt die Anordnung der gerichtlichen Schätzung. Wurde die Schätzung zunächst ohne ausdrückliche Anordnung des Gerichtes durchgeführt, hat aber das Erstgericht sie dem Inventar zu Grunde gelegt, hat es diese Maßnahme gebilligt. Darin liegt eine " ausdrückliche" wenn auch nachträgliche Anordnung.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 25/61
    Entscheidungstext OGH 01.02.1961 1 Ob 25/61
    Veröff: EvBl 1961/126 S 188 = RZ 1961,143 = NZ 1961,138
  • 4 Ob 501/76
    Entscheidungstext OGH 23.03.1976 4 Ob 501/76
    nur: Die Tatsache, dass der Einheitswert nicht dem tatsächlichen Wert der Liegenschaft entspricht, rechtfertigt die Anordnung der
    gerichtlichen Schätzung. (T1)
    Beisatz: Substitution auf den Überrest. (T2)
  • 1 Ob 568/79
    Entscheidungstext OGH 30.03.1979 1 Ob 568/79
    Ausdrücklich gegenteilig; nur T1; Beisatz: Anordnung idR erst, wenn Interessen Pflichtteilsberechtigter oder anderer Dritter zu wahren
    sind (Kostenaufwand!). (T3)
    Veröff: EvBl 1979/214 S 549
  • 7 Ob 558/84
    Entscheidungstext OGH 10.05.1984 7 Ob 558/84
    nur: Wurde die Schätzung zunächst ohne ausdrückliche Anordnung des Gerichtes durchgeführt, hat aber das Erstgericht sie dem Inventar zu Grunde gelegt, hat es diese Maßnahme gebilligt. Darin liegt eine " ausdrückliche" wenn auch nachträgliche Anordnung. (T4)
  • 4 Ob 1511/91
    Entscheidungstext OGH 26.02.1991 4 Ob 1511/91
    Beis wie T3
  • 8 Ob 510/93
    Entscheidungstext OGH 15.07.1993 8 Ob 510/93
    nur T4; Beisatz: ausdrücklich gegenteilig 1 Ob 568/79; Anordnung auch bei einer fideikommissarischen Substitution. (T5).
  • 10 Ob 521/95
    Entscheidungstext OGH 17.10.1995 10 Ob 521/95
    Ausdrücklich gegenteilig; nur T1; Beis wie T3
  • 6 Ob 210/09i
    Entscheidungstext OGH 14.01.2010 6 Ob 210/09i
    Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Für die Feststellung eines allfälligen Verkaufserlöses der Eigentumswohnung ist ihre Bewertung nach dem Liegenschaftsbewertungsgesetz ohne Bedeutung. (T6)
  • 2 Ob 150/16x
    Entscheidungstext OGH 16.11.2016 2 Ob 150/16x
    Vgl auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2016/119

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0007895

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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